Cannabis auf Rezept: OLG Hamm hebt Bußgeld-Urteil auf

11 ng/ml THC trotz Cannabis-Rezept: Das OLG Hamm hat ein Bußgeld-Urteil aufgehoben. Eine telemedizinische Verschreibung ist nicht allein wegen fehlenden persönlichen Arztkontakts unwirksam.

24. September 2026, 18:00 Uhr

Cannabis auf Rezept: OLG Hamm hebt Bußgeld-Urteil auf

Inhaltsverzeichnis

  1. 11 ng/ml THC nach Verkehrsunfall
  2. Wann greift die Medikamentenklausel?
  3. Reicht eine Verschreibung per Videosprechstunde?
  4. Wann droht trotzdem eine Strafbarkeit?

Kann sich ein Autofahrer auf die Medikamentenklausel berufen, wenn medizinisches Cannabis ausschließlich im Rahmen einer Fernbehandlung verschrieben wurde? Mit dieser Frage hat sich das Oberlandesgericht Hamm beschäftigt.

Das OLG hob ein Urteil des Amtsgerichts Hattingen auf. Ein fehlender persönlicher Kontakt zwischen Arzt und Patient reicht nach Auffassung des Gerichts nicht automatisch aus, um eine ärztliche Cannabis-Verschreibung für die Anwendung des § 24a Abs. 4 StVG auszuschließen.

11 ng/ml THC nach Verkehrsunfall

Der Autofahrer war nach einem Verkehrsunfall kontrolliert worden. In seinem Blutserum wurde eine THC-Konzentration von 11 ng/ml festgestellt.

Er berief sich darauf, Cannabis aus medizinischen Gründen einzunehmen. Nach den Feststellungen lag ein ärztliches Privatrezept vor. Verschrieben worden waren Cannabisblüten unter anderem wegen Schlafstörungen und weiterer Beschwerden.

Der Kontakt mit dem verschreibenden Arzt hatte allerdings nur über Videotelefonie stattgefunden. Das Amtsgericht Hattingen hielt die Verschreibung deshalb für nicht ausreichend und verurteilte den Autofahrer zu einer Geldbuße von 500 Euro sowie einem einmonatigen Fahrverbot.

Wann greift die Medikamentenklausel?

Nach § 24a Abs. 4 StVG kann eine Ausnahme vom THC-Grenzwert gelten, wenn die festgestellte THC-Konzentration auf der bestimmungsgemäßen Einnahme eines für einen konkreten Krankheitsfall verschriebenen Arzneimittels beruht.

Ein Rezept allein bedeutet deshalb nicht automatisch, dass eine Fahrt unter Cannabis erlaubt ist. Entscheidend ist unter anderem, ob tatsächlich eine medizinische Indikation bestand und das verschriebene Cannabis entsprechend der ärztlichen Verordnung eingenommen wurde.

Pauschale Verschreibungen oder lediglich zum Schein ausgestellte Rezepte müssen von dieser Ausnahme nicht erfasst sein. Gerade wegen möglicher Missbrauchsfälle dürfen die Voraussetzungen im Einzelfall genau geprüft werden.

Reicht eine Verschreibung per Videosprechstunde?

Das OLG Hamm widersprach der pauschalen Annahme, eine Cannabis-Verschreibung könne nur dann berücksichtigt werden, wenn zuvor ein persönlicher Kontakt zwischen Arzt und Patient stattgefunden hat.

Eine ärztliche Behandlung kann grundsätzlich auch telemedizinisch erfolgen. Maßgeblich ist, ob die Verschreibung nach den medizinischen Anforderungen für den konkreten Krankheitsfall erfolgt ist. Ein ausschließlich digitaler Arztkontakt macht ein Rezept daher nicht allein deshalb unbeachtlich.

Selbst ein möglicher Verstoß gegen berufsrechtliche Vorgaben des behandelnden Arztes führt nach der Entscheidung nicht automatisch dazu, dass die Verschreibung für § 24a Abs. 4 StVG unwirksam ist.

Das Amtsgericht muss den Fall deshalb erneut prüfen. Dabei ist insbesondere zu klären, ob der Betroffene das medizinische Cannabis tatsächlich bestimmungsgemäß eingenommen hatte.

Wann droht trotz Cannabis-Rezept eine Strafbarkeit?

Auch ein gültiges Rezept ist kein Freibrief zum Autofahren. Die Medikamentenklausel betrifft die Ordnungswidrigkeit nach § 24a StVG. Sie schützt einen Fahrer nicht, wenn er aufgrund der Wirkung des Cannabis tatsächlich nicht mehr in der Lage ist, sein Fahrzeug sicher zu führen.

Das OLG wies ausdrücklich darauf hin, dass bei Anhaltspunkten für eine Fahruntüchtigkeit eine Strafbarkeit nach § 316 StGB in Betracht kommen kann.

Im konkreten Fall kann dabei auch der vorausgegangene Verkehrsunfall eine Rolle spielen. Das Amtsgericht muss daher bei der erneuten Verhandlung nicht nur die Verschreibung und Einnahme des Cannabis, sondern gegebenenfalls auch die Fahrtüchtigkeit des Betroffenen prüfen.

Entscheidung: OLG Hamm, Beschluss vom 28.04.2026 – 5 ORbs 87/26

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