27 km/h zu schnell – trotzdem Fahrverbot? OLG Frankfurt hebt es auf
Für 27 km/h zu schnell außerorts verhängte das Amtsgericht zusätzlich ein Fahrverbot. Das OLG Frankfurt hob dieses wieder auf – spätere Verkehrsverstöße reichten dafür nicht.
Inhaltsverzeichnis
- 27 km/h zu schnell auf der Autobahn
- Warum verhängte das Amtsgericht ein Fahrverbot?
- Warum spätere Verstöße nicht ausreichten
- Wann kann trotzdem ein Fahrverbot drohen?
Für eine Geschwindigkeitsüberschreitung von 27 km/h außerorts sieht der Bußgeldkatalog bei einem normalen Pkw grundsätzlich kein Regelfahrverbot vor. Das Amtsgericht Wiesbaden verhängte in einem solchen Fall trotzdem ein einmonatiges Fahrverbot.
Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hob das Fahrverbot jedoch wieder auf. Entscheidend war vor allem die Frage, ob dem Autofahrer eine beharrliche Pflichtverletzung vorgeworfen werden konnte.
27 km/h zu schnell auf der Autobahn
Der Autofahrer hatte die zulässige Höchstgeschwindigkeit auf einer Autobahn außerhalb geschlossener Ortschaften fahrlässig um 27 km/h überschritten.
Ursprünglich hatte das Regierungspräsidium Kassel eine Geldbuße von 240 Euro festgesetzt. Nach dem Einspruch verurteilte das Amtsgericht Wiesbaden den Betroffenen zu 390 Euro Geldbuße und verhängte zusätzlich ein Fahrverbot von einem Monat.
Gegen diese Entscheidung legte der Autofahrer Rechtsbeschwerde ein. Diese hatte hinsichtlich des Fahrverbots Erfolg.
Warum verhängte das Amtsgericht ein Fahrverbot?
Der aktuelle Geschwindigkeitsverstoß allein rechtfertigte nach dem Bußgeldkatalog kein Regelfahrverbot. Das Amtsgericht stützte seine Entscheidung deshalb auf das weitere Verkehrsverhalten des Betroffenen.
Unter anderem hatte dieser zwei weitere Geschwindigkeitsüberschreitungen von jeweils mehr als 26 km/h begangen. Das Amtsgericht sah darin ein beharrliches Fehlverhalten und hielt ein Fahrverbot zur Einwirkung auf den Fahrer für erforderlich.
Dabei gab es allerdings ein entscheidendes zeitliches Problem: Die beiden weiteren Geschwindigkeitsverstöße wurden erst nach der hier zu beurteilenden Fahrt begangen.
Warum spätere Verstöße nicht ausreichten
Nach Auffassung des OLG Frankfurt setzt ein Fahrverbot wegen einer beharrlichen Pflichtverletzung grundsätzlich eine vorherige Warnwirkung voraus.
Eine frühere Ahndung muss dem Fahrer also bereits verdeutlicht haben, dass sein Verkehrsverhalten rechtswidrig war. Begeht er danach erneut einen entsprechenden Verkehrsverstoß, kann dies für eine beharrliche Missachtung der Verkehrsregeln sprechen.
Verstöße, die erst nach der aktuell zu beurteilenden Tat begangen wurden, können diese vorherige Warnfunktion dagegen nicht erfüllen. Der Autofahrer konnte bei der damaligen Fahrt schließlich noch nicht durch diese späteren Verstöße gewarnt worden sein.
Das OLG Frankfurt hielt die Feststellungen des Amtsgerichts deshalb nicht für ausreichend, um das zusätzliche Fahrverbot zu rechtfertigen. Das Fahrverbot entfiel.
Wann kann trotzdem ein Fahrverbot drohen?
Die Entscheidung bedeutet nicht, dass außerhalb der ausdrücklich im Bußgeldkatalog genannten Fälle niemals ein Fahrverbot verhängt werden kann.
Auch bei anderen Verkehrsverstößen kann eine beharrliche Pflichtverletzung ein Fahrverbot rechtfertigen. Dafür müssen die bisherigen Verstöße und Ahndungen jedoch erkennen lassen, dass der Fahrer sich trotz eines vorherigen Warnappells erneut über seine Pflichten im Straßenverkehr hinweggesetzt hat.
Entscheidend sind deshalb unter anderem Zeitpunkt, Art und Rechtskraft früherer Verkehrsverstöße sowie die Frage, ob dem Betroffenen die vorherige Ahndung bei der neuen Tat bereits bewusst war.
Im Frankfurter Fall reichten die Feststellungen dafür nicht aus. Die Geldbuße von 390 Euro blieb dagegen bestehen.
Entscheidung: OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 02.04.2026 – 1 ORbs 256/25
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