Fahrverbot in Geldstrafe umwandeln oder ganz vermeiden
Aktualisiert am 24.09.2026
Ein Fahrverbot wird von der Bußgeldbehörde oder einem Gericht verhängt. Doch es gibt Möglichkeiten ein Fahrverbot zu umgehen oder in ein Bußgeld umzuwandeln.
Inhaltsverzeichnis
- Was ist ein Fahrverbot?
- Wann droht ein Fahrverbot?
- Wie lange dauert ein Fahrverbot?
- Wann beginnt das Fahrverbot?
- Kann man ein Fahrverbot umgehen?
- Was tun bei einem Bußgeldbescheid mit Fahrverbot?
- Häufige Fragen zum Fahrverbot
Was ist ein Fahrverbot?
Ein Fahrverbot untersagt dem Betroffenen für einen begrenzten Zeitraum, im Straßenverkehr Kraftfahrzeuge zu führen. Im Bußgeldverfahren kann ein Fahrverbot nach § 25 StVG insbesondere bei groben oder beharrlichen Verkehrsverstößen angeordnet werden.
Während des Fahrverbots wird der Führerschein grundsätzlich amtlich verwahrt. Nach Ablauf des Fahrverbots darf wieder gefahren werden; eine Neuerteilung der Fahrerlaubnis ist nicht erforderlich.
Das ist ein wichtiger Unterschied zur Entziehung der Fahrerlaubnis. Bei einer Fahrerlaubnisentziehung erlischt die Fahrerlaubnis und muss nach Ablauf einer Sperrfrist gegebenenfalls neu beantragt werden.
Wann droht ein Fahrverbot?
Der Bußgeldkatalog sieht bei verschiedenen schwerwiegenden Verkehrsverstößen ein Regelfahrverbot vor. Dazu können insbesondere gehören:
- Geschwindigkeitsüberschreitungen: Bei einem normalen Pkw ohne Anhänger sieht der Bußgeldkatalog regelmäßig ab 31 km/h zu schnell innerorts beziehungsweise 41 km/h zu schnell außerorts ein Fahrverbot vor. Bei höheren Überschreitungen kann das Fahrverbot länger ausfallen.
- Wiederholte Geschwindigkeitsverstöße: Ein Fahrverbot kommt regelmäßig auch in Betracht, wenn bereits wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung von mindestens 26 km/h rechtskräftig eine Geldbuße festgesetzt wurde und innerhalb eines Jahres nach Rechtskraft erneut mindestens 26 km/h zu schnell gefahren wird.
- Rotlichtverstöße: Insbesondere qualifizierte Rotlichtverstöße können neben Geldbuße und Punkten auch zu einem Fahrverbot führen.
- Abstandsverstöße: Bei besonders erheblichen Abstandsunterschreitungen sieht der Bußgeldkatalog ebenfalls Fahrverbote vor.
- Alkohol oder berauschende Mittel: Bei bestimmten Ordnungswidrigkeiten nach § 24a StVG ist regelmäßig ebenfalls ein Fahrverbot anzuordnen.
Ob tatsächlich ein Fahrverbot verhängt wird und wie lange es dauert, hängt vom konkreten Tatbestand und den Umständen des Einzelfalls ab. Für Lkw, Fahrzeuge mit Anhänger und bestimmte andere Fahrzeuggruppen können abweichende und teilweise strengere Regelungen gelten.
Wie lange dauert ein Fahrverbot?
Bei Verkehrsordnungswidrigkeiten kann ein Fahrverbot nach § 25 StVG für die Dauer von einem Monat bis zu drei Monaten verhängt werden. Die konkrete Dauer ergibt sich regelmäßig aus dem jeweiligen Tatbestand im Bußgeldkatalog.
- 1 Monat: beispielsweise bei bestimmten Geschwindigkeits-, Rotlicht- oder Abstandsverstößen.
- 2 Monate: bei entsprechend schwerwiegenden Verstößen.
- 3 Monate: bei besonders erheblichen Verkehrsordnungswidrigkeiten.
Davon zu unterscheiden ist ein strafrechtliches Fahrverbot. Nach § 44 StGB kann ein Gericht im Strafverfahren ein Fahrverbot von einem bis zu sechs Monaten verhängen. Noch weiter geht die Entziehung der Fahrerlaubnis, bei der die Fahrerlaubnis selbst entzogen wird.
Wann beginnt das Fahrverbot?
Wann ein Fahrverbot wirksam wird, hängt von den Voraussetzungen des konkreten Falls ab. Deshalb sollte nicht pauschal davon ausgegangen werden, dass jeder Betroffene den Beginn innerhalb von vier Monaten frei wählen kann.
Eine besondere Viermonatsregel gilt nach § 25 StVG, wenn in den zwei Jahren vor der Ordnungswidrigkeit keine Entscheidung über ein Fahrverbot gegen den Betroffenen rechtskräftig geworden ist und auch bis zur aktuellen Entscheidung kein weiteres Fahrverbot rechtskräftig wird.
Sind diese Voraussetzungen erfüllt, kann das Fahrverbot abweichend von der allgemeinen Regelung spätestens vier Monate nach Eintritt der Rechtskraft wirksam werden. Dadurch besteht regelmäßig die Möglichkeit, den Beginn des Fahrverbots innerhalb dieses Zeitraums zu beeinflussen.
Liegen die Voraussetzungen nicht vor, gelten die allgemeinen Regeln des § 25 StVG. Maßgeblich sind deshalb immer der konkrete Bußgeldbescheid und die darin enthaltenen Hinweise zum Beginn des Fahrverbots.
Muss der Führerschein amtlich verwahrt werden, beginnt die Verbotsfrist grundsätzlich erst mit dem Tag, an dem der Führerschein tatsächlich in amtliche Verwahrung gelangt.
Fahrverbot im Bußgeldbescheid?
Gegen einen Bußgeldbescheid kann grundsätzlich innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung Einspruch eingelegt werden. Lassen Sie Ihren Fall kostenlos prüfen.
Kann man ein Fahrverbot umgehen?
Ein Fahrverbot lässt sich nicht einfach gegen ein höheres Bußgeld „tauschen“. Bei einem im Bußgeldkatalog vorgesehenen Regelfahrverbot kann jedoch in besonderen Ausnahmefällen von der Anordnung des Fahrverbots abgesehen werden.
§ 4 Abs. 4 BKatV sieht vor, dass die Geldbuße angemessen erhöht werden soll, wenn ausnahmsweise kein Fahrverbot angeordnet wird. Ob ein solcher Ausnahmefall vorliegt, muss anhand der konkreten Umstände geprüft werden.
Dabei können beispielsweise besondere berufliche oder persönliche Folgen des Fahrverbots eine Rolle spielen. Allein die Tatsache, dass der Führerschein beruflich benötigt wird, führt jedoch nicht automatisch dazu, dass das Fahrverbot entfällt.
Daneben kann geprüft werden, ob bereits der zugrunde liegende Tatvorwurf Bestand hat. Je nach Verfahren können beispielsweise die Fahreridentifizierung, die Messung, die vorhandenen Beweismittel oder die rechtliche Bewertung des Verstoßes relevant sein.
Was tun bei einem Bußgeldbescheid mit Fahrverbot?
Ist das Fahrverbot bereits in einem Bußgeldbescheid angeordnet, sollte zunächst die Einspruchsfrist geprüft werden. Gegen einen Bußgeldbescheid kann nach § 67 OWiG grundsätzlich innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung Einspruch eingelegt werden.
Innerhalb eines Einspruchsverfahrens kann sowohl der zugrunde liegende Verkehrsverstoß als auch das angeordnete Fahrverbot überprüft werden. Ein Einspruch führt allerdings nicht automatisch dazu, dass das Fahrverbot entfällt.
Ist der Bußgeldbescheid bereits rechtskräftig, kann das Fahrverbot nicht einfach nachträglich durch einen normalen Einspruch in eine höhere Geldbuße umgewandelt werden. Deshalb sollte eine Prüfung möglichst vor Ablauf der Einspruchsfrist erfolgen.
Häufige Fragen zum Fahrverbot
Ist ein Fahrverbot das Gleiche wie ein Führerscheinentzug?
Nein. Bei einem Fahrverbot bleibt die Fahrerlaubnis bestehen. Es darf lediglich für den festgelegten Zeitraum kein Kraftfahrzeug geführt werden. Bei einer Entziehung der Fahrerlaubnis erlischt die Fahrerlaubnis dagegen und muss gegebenenfalls später neu beantragt werden.
Kann jeder den Beginn des Fahrverbots innerhalb von vier Monaten wählen?
Nein. Die Viermonatsregel greift nur unter den Voraussetzungen des § 25 StVG. Entscheidend ist insbesondere, ob in dem gesetzlich maßgeblichen Zeitraum bereits ein anderes Fahrverbot rechtskräftig geworden ist.
Kann ein Fahrverbot in ein höheres Bußgeld umgewandelt werden?
Einen automatischen Anspruch auf eine solche Umwandlung gibt es nicht. In besonderen Ausnahmefällen kann von einem Regelfahrverbot abgesehen werden. Wird davon abgesehen, soll die vorgesehene Geldbuße nach § 4 Abs. 4 BKatV angemessen erhöht werden.
Reicht es aus, beruflich auf den Führerschein angewiesen zu sein?
Nicht automatisch. Ob ausnahmsweise von einem Fahrverbot abgesehen werden kann, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Berufliche Auswirkungen können dabei berücksichtigt werden, müssen aber konkret dargelegt und bewertet werden.
Wie lange kann ich gegen einen Bußgeldbescheid mit Fahrverbot Einspruch einlegen?
Die Einspruchsfrist beträgt grundsätzlich zwei Wochen ab Zustellung des Bußgeldbescheids. Entscheidend ist deshalb nicht allein das Datum auf dem Bescheid, sondern wann er zugestellt wurde.
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Zu schnell gefahren
Ab 21 km/h zu schnell drohen Punkte in Flensburg
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Es drohen immer Punkte und häufig Fahrverbote. Geldbußen beginnen ab 90,00 EUR