Fahrerflucht: Aktuelle Strafen aus dem Bußgeldkatalog 2025

Aktualisiert am 14.10.2025

Hier finden Sie die aktuellen Strafen für das unerlaubte Entfernen vom Unfallort und können rechtliche Hilfe in Anspruch nehmen.

Fahrerflucht: Kostenlose Erstberatung vom Fachanwalt


Nehmen Sie jetzt Kontakt zu unserem Experten für Fahrerflucht auf und lassen Sie sich rechtlich beraten. Je nach Einzelfall kann das Strafmaß durch Unkenntnis, einer unklaren Beweislage oder geringen Schäden reduziert bzw. die Einstellung des Verfahrens erzielt werden.

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Inhaltsverzeichnis

  1. Was ist Fahrerflucht?
  2. Warum ist sie strafbar?
  3. Welcher Paragraph gilt?
  4. Welche Strafen drohen?
  5. Auto angekratzt und weitergefahren: Was kann ich tun?
  6. Äußerungsbogen wegen Fahrerflucht erhalten?
  7. Gibt es Möglichkeiten zur Anfechtung?

Was ist Fahrerflucht?

Juristisch korrekt als "unerlaubtes Entfernen vom Unfallort" bezeichnet (§ 142 StGB), liegt Fahrerflucht vor, wenn ein Unfallbeteiligter seine gesetzlichen Pflichten nicht erfüllt. Entscheidend sind folgende Kriterien:

  • Unfallbeteiligung: Bereits die teilweise Mitverursachung genügt – auch ohne eigenes Verschulden.
  • Angemessene Zeit (mind. 30 Min.) am Ort warten
  • Personalien/Daten hinterlassen
  • Wenn Geschädigten nicht angetroffen: Den Unfall bei der Polizei melden
  • Schadenshöhe: Relevant ab ca. 30€ Sachschaden (z.B. Kratzer, Delle). Bei Personenschaden gilt dies unabhängig von der Höhe.

§ 142 StGB: Bußgeldcheck vom Anwalt


Sie sollen sich unerlaubt vom Unfallort entfernt haben? Äußern Sie sich nicht voreilig, sondern lassen Sie sich anwaltlich vertreten. Wir beantragen Akteneinsicht und beraten Sie zu Ihren Möglichkeiten.

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Warum ist sie strafbar?

Fahrerflucht ist strafbar, weil sie die Ermittlung der Verantwortlichen und die Schadensregulierung erschwert oder sogar verhindert. Die Verpflichtung zur Feststellung der Personalien und zur Schadensregulierung dient dem Schutz der Unfallbeteiligten und der Allgemeinheit.

Welcher Paragraph gilt?

Die Strafbarkeit der Fahrerflucht ist in § 142 StGB geregelt. Der Paragraph verpflichtet Unfallbeteiligte, am Unfallort zu bleiben oder nach einer angemessenen Wartezeit ihre Personalien der Polizei zu melden.

In besonders schweren Fällen kann zusätzlich eine Sperrfrist für die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis verhängt werden.

Welche Strafen drohen bei Fahrerflucht?

Wer sich unerlaubt vom Unfallort entfernt, begeht eine Straftat nach § 142 des Strafgesetzbuches (StGB). Die Konsequenzen sind empfindlich und reichen von Geldstrafen bis hin zu Freiheitsstrafen. Entscheidend für das genaue Strafmaß sind immer die Umstände des Einzelfalls, insbesondere die Höhe des entstandenen Schadens und ob Personen verletzt wurden.

Vergehen / Schadenshöhe Mögliche Strafen & Konsequenzen Einspruch prüfen
Geringfügiger Sachschaden
(bis ca. 600 €)
  • Verfahren wird oft gegen eine Geldauflage eingestellt
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Mittlerer Sachschaden
(bis ca. 1.300 €)
  • Geldstrafe (oft in Höhe eines Monatsgehalts)
  • 2 Punkte in Flensburg
  • Bis zu 3 Monate Fahrverbot
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Hoher Sachschaden
(über 1.300 €)
  • Empfindliche Geldstrafe
  • 3 Punkte in Flensburg
  • Entziehung der Fahrerlaubnis (mind. 6 Monate Sperre)
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Fahrerflucht mit Personenschaden
  • Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahre
  • 3 Punkte in Flensburg
  • Entziehung der Fahrerlaubnis
  • Oft zusätzliche Anklage wegen fahrlässiger Körperverletzung
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Unterlassene Hilfeleistung
(§ 323c StGB)
  • Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu 1 Jahr
  • Kann zusätzlich zur Strafe für Fahrerflucht verhängt werden
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Unerlaubt vom Unfallort entfernt?


Unsere Kanzlei für Verkehrsstrafrecht beantragt für Sie Akteneinsicht und berät Sie zu Ihren Möglichkeiten. Auf Wunsch vertrauen Sie uns Ihren Fall an und wir verteidigen Sie mit dem Ziel das Strafmaß zu reduzieren oder eine Einstellung des Verfahrens zu erzielen.

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Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort (§ 142 StGB): So handeln Sie richtig

Das unbeabsichtigte Ankratzen eines Autos und das anschließende Weiterfahren, ohne die Feststellung Ihrer Person und Beteiligung zu ermöglichen, stellt in Deutschland den Straftatbestand des unerlaubten Entfernens vom Unfallort – umgangssprachlich Fahrerflucht – dar (§ 142 StGB). Dies gilt bereits ab einem geringfügigen Sachschaden.

Ihre dringendsten Schritte zur Schadensbegrenzung:

  • 1. Unverzügliche Selbstanzeige:
    Melden Sie den Vorfall sofort bei der nächstgelegenen Polizeidienststelle. Eine nachträgliche Meldung, insbesondere bei Parkschäden und innerhalb von 24 Stunden, kann als tätige Reue gewertet werden und das Strafmaß deutlich mildern.
  • 2. Fachanwalt kontaktieren & Schweigen:
    Machen Sie als Beschuldigter von Ihrem Schweigerecht Gebrauch. Kontaktieren Sie umgehend einen Fachanwalt für Verkehrsrecht. Nur dieser kann Akteneinsicht beantragen, Ihre Situation juristisch bewerten und eine effektive Verteidigungsstrategie entwickeln.
  • 3. Beweise sichern:
    Dokumentieren Sie den Schaden, den Unfallort und die Uhrzeit. Notieren Sie mögliche Zeugen und deren Kontaktdaten.
  • 4. Versicherung informieren:
    Informieren Sie unverzüglich Ihre Kfz-Haftpflichtversicherung. Die freiwillige Übernahme des Schadens kann im Verfahren positiv gewertet werden. Beachten Sie jedoch, dass die Versicherung bei einer Verurteilung Regressforderungen (Rückforderung bis zu 5.000 €) stellen kann.

Wichtig: Ein Zettel an der Windschutzscheibe ist nicht ausreichend. Bei Abwesenheit des Geschädigten sind Sie gesetzlich verpflichtet, eine angemessene Zeit zu warten oder die Polizei zu informieren. Andernfalls drohen Geldstrafe, Punkte in Flensburg, Fahrverbot oder sogar der Entzug der Fahrerlaubnis.

Keine voreiligen Angaben machen


Äußern Sie sich nicht voreilig, da Ihnen sonst Nachteile im Verfahren entstehen können. Lassen Sie sich jetzt vom Fachanwalt für Verkehrsrecht und ADAC Vertragsanwalt beraten, um drohende Strafen abzuwenden oder zu minimieren.

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Äußerungsbogen wegen Fahrerflucht erhalten?

Wenn Sie einen Äußerungsbogen wegen Fahrerflucht erhalten haben oder sich unerlaubt vom Unfallort entfernt haben, sollten Sie einen Fachanwalt für Verkehrsrecht konsultieren. Dieser kann Ihre Erfolgsaussichten prüfen und die beste Verteidigungsstrategie wählen.

  • Sie müssen keine Angaben machen: Als Beschuldigter haben Sie das Recht zu schweigen (§ 136 StPO).
  • Vorsicht bei Eigenaussagen: Ohne Akteneinsicht wissen Sie nicht, welche Beweise vorliegen.
  • Fristen können ignoriert werden: Es besteht keine Pflicht zur termingerechten Rücksendung.

Anhörung oder Vorladung erhalten?


Nehmen Sie umgehend Kontakt zu einem Fachanwalt für Verkehrsrecht auf und lassen Sie Ihren Fall prüfen bevor Sie sich zur Sachlage äußern.

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Gibt es Möglichkeiten zur Anfechtung?

Nicht jede vermeintliche Fahrerflucht führt automatisch zu einer Verurteilung. Es gibt verschiedene Gründe, warum ein Einspruch sinnvoll sein kann:

  • Keine Unfallbeteiligung: Falls nicht nachgewiesen werden kann, dass der Fahrer den Unfall verursacht hat.
  • Unkenntnis des Unfalls: Falls der Fahrer den Unfall gar nicht bemerkt hat.
  • Unverhältnismäßige Strafe: Falls die Sanktionen in einem unverhältnismäßigen Verhältnis zur Tat stehen.

Wenn Sie sich unerlaubt vom Unfallort entfernt haben oder einen Äußerungsbogen bezüglich einer Fahrerflucht erhalten haben, sollten Sie einen Anwalt für Verkehrs- oder Strafrecht konsultieren, um die Erfolgsaussichten einer Verteidigung zu prüfen.

Professionelle Verteidigung


Wir prüfen Ihre Sachlage, beantragen Akteneinsicht und beraten Sie zu Ihren Möglichkeiten.

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