Paragraph 55 OWiG

Paragraph 55 des Ordnungswidrigkeitengesetzes (OWiG) regelt die Vernehmung des Betroffenen im Ordnungswidrigkeitenverfahren.

  1. Was ist Paragraph 55 OWiG?
  2. Welche Verstöße fallen darunter?
  3. Welche Strafen drohen?
  4. Gibt es Möglichkeiten zur Anfechtung?

Was ist Paragraph 55 OWiG?

Paragraph 55 des Ordnungswidrigkeitengesetzes (OWiG) regelt die Vernehmung des Betroffenen im Ordnungswidrigkeitenverfahren. Er stellt sicher, dass der Beschuldigte über seine Rechte belehrt wird und nicht zur Selbstbelastung gezwungen werden kann.

Welche Verstöße fallen darunter?

§ 55 OWiG betrifft keine spezifischen Verstöße, sondern regelt das Verfahren zur Vernehmung des Betroffenen. Wichtige Aspekte sind:

  • Recht auf Aussageverweigerung: Der Betroffene ist nicht verpflichtet, sich selbst zu belasten.
  • Belehrungspflicht: Vor der Vernehmung muss der Betroffene über seine Rechte aufgeklärt werden.
  • Möglichkeiten der Stellungnahme: Der Betroffene kann sich äußern oder die Aussage verweigern.

Welche Strafen drohen?

§ 55 OWiG selbst sieht keine Strafen vor, jedoch kann eine fehlerhafte Vernehmung dazu führen, dass:

  • Eine Aussage unverwertbar ist: Falls die Belehrungspflicht verletzt wurde.
  • Ein Verfahren beeinflusst wird: Fehlende oder falsche Belehrungen können zu Verfahrensfehlern führen.

Falls der Betroffene falsche Angaben macht, können je nach Fall strafrechtliche Konsequenzen drohen (z. B. falsche Verdächtigung oder Meineid nach StGB).

Gibt es Möglichkeiten zur Anfechtung?

Falls eine Vernehmung nach § 55 OWiG nicht ordnungsgemäß durchgeführt wurde, kann dies zur Anfechtung führen. Mögliche Gründe sind:

  • Fehlende oder fehlerhafte Belehrung: Wenn der Betroffene nicht über seine Rechte informiert wurde.
  • Unzulässiger Druck: Falls der Betroffene zur Aussage gezwungen wurde.
  • Unverwertbarkeit der Aussage: Eine unter falschen Voraussetzungen getätigte Aussage kann im Verfahren nicht verwertet werden.

In solchen Fällen ist es ratsam, rechtliche Beratung in Anspruch zu nehmen, um die beste Verteidigungsstrategie zu entwickeln.

Ihr Fachanwalt für Verkehrsrecht ist Experte für Strafverfahren, Bußgeldabwehr und Unfälle im Straßenverkehr

kostenlose Ersteinschätzung bei fehlerhaften Bußgeldbescheiden. Ihr Fachanwalt für Verkehrsrecht Jetzt Termin vereinbaren
Erfahrener Fachanwalt im Verkehrsrecht
  • 20+ Jahre Erfahrung – Fundierte Expertise im Verkehrsrecht.
  • Problemlöser – Effektive und harmonische Lösungen.
  • Kritischer Denker – Strategische und analytische Herangehensweise.
  • Verkehrsrecht-Experte – Unterstützung in Straf- und Bußgeldverfahren.
  • Unfallhilfe – Beratung und Vertretung nach Verkehrsunfällen.
  • Direkter Kontakt – Schnelle Terminvereinbarung möglich.


Messungen sind fehlerhaft
Ist Ihre Messung fehlerfrei?


Messung prüfen lassen



Strafen aus dem Bußgeldkatalog 2025