Paragraph 28 StVG
Paragraph 28 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) regelt die Führung des Fahreignungsregisters (FAER) durch das Kraftfahrt-Bundesamt (KBA).
- Was ist Paragraph 28 StVG?
- Wann kommt Paragraph 28 zur Anwendung?
- Was regelt Paragraph 28 genau?
- Wer hat Einsichtsrechte?
- Hilfe vom Fachanwalt für Verkehrsrecht
Was ist Paragraph 28 StVG?
Paragraph 28 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) regelt die Führung des Fahreignungsregisters (FAER) durch das Kraftfahrt-Bundesamt (KBA). In diesem Register werden bestimmte Verkehrsverstöße und Maßnahmen erfasst, die für die Bewertung der Fahreignung relevant sind.
Wann kommt Paragraph 28 zur Anwendung?
§ 28 StVG kommt immer dann zur Anwendung, wenn Verkehrsverstöße oder Maßnahmen erfasst werden müssen, die Auswirkungen auf die Fahreignung einer Person haben. Dazu zählen:
- Erhebliche Ordnungswidrigkeiten im Straßenverkehr (z. B. Geschwindigkeitsüberschreitungen, Alkohol am Steuer).
- Strafrechtliche Verurteilungen im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr (z. B. Unfallflucht, Trunkenheit am Steuer).
- Entziehungen der Fahrerlaubnis oder Fahrverbote .
Was regelt Paragraph 28 genau?
Der Paragraph legt fest:
- Welche Daten in das Fahreignungsregister aufgenommen werden, z. B. Art des Verstoßes, Punktebewertung, Maßnahmen.
- Wie lange diese Einträge gespeichert bleiben, bevor sie gelöscht werden (je nach Schwere 2,5, 5 oder 10 Jahre).
- Welche Behörden Zugang zum Register haben und zu welchem Zweck.
Wer hat Einsichtsrechte?
In das Fahreignungsregister dürfen folgende Stellen Einsicht nehmen:
- Fahrerlaubnisbehörden: zur Beurteilung der Fahreignung.
- Gerichte und Staatsanwaltschaften: bei Verfahren im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr.
- Betroffene Personen selbst: können auf Antrag Auskunft über die zu ihrer Person gespeicherten Daten erhalten.
Die Daten dürfen ausschließlich zum Zweck der Fahreignungsbewertung verwendet werden – Datenschutz spielt hier eine zentrale Rolle.
Hilfe vom Fachanwalt für Verkehrsrecht
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