Paragraph 28 StVG

Paragraph 28 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) regelt die Führung des Fahreignungsregisters (FAER) durch das Kraftfahrt-Bundesamt (KBA).

  1. Was ist Paragraph 28 StVG?
  2. Wann kommt Paragraph 28 zur Anwendung?
  3. Was regelt Paragraph 28 genau?
  4. Wer hat Einsichtsrechte?
  5. Hilfe vom Fachanwalt für Verkehrsrecht

Was ist Paragraph 28 StVG?

Paragraph 28 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) regelt die Führung des Fahreignungsregisters (FAER) durch das Kraftfahrt-Bundesamt (KBA). In diesem Register werden bestimmte Verkehrsverstöße und Maßnahmen erfasst, die für die Bewertung der Fahreignung relevant sind.

Wann kommt Paragraph 28 zur Anwendung?

§ 28 StVG kommt immer dann zur Anwendung, wenn Verkehrsverstöße oder Maßnahmen erfasst werden müssen, die Auswirkungen auf die Fahreignung einer Person haben. Dazu zählen:


Was regelt Paragraph 28 genau?

Der Paragraph legt fest:

  • Welche Daten in das Fahreignungsregister aufgenommen werden, z. B. Art des Verstoßes, Punktebewertung, Maßnahmen.
  • Wie lange diese Einträge gespeichert bleiben, bevor sie gelöscht werden (je nach Schwere 2,5, 5 oder 10 Jahre).
  • Welche Behörden Zugang zum Register haben und zu welchem Zweck.

Wer hat Einsichtsrechte?

In das Fahreignungsregister dürfen folgende Stellen Einsicht nehmen:

  • Fahrerlaubnisbehörden: zur Beurteilung der Fahreignung.
  • Gerichte und Staatsanwaltschaften: bei Verfahren im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr.
  • Betroffene Personen selbst: können auf Antrag Auskunft über die zu ihrer Person gespeicherten Daten erhalten.

Die Daten dürfen ausschließlich zum Zweck der Fahreignungsbewertung verwendet werden – Datenschutz spielt hier eine zentrale Rolle.

Hilfe vom Fachanwalt für Verkehrsrecht

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