Paragraph 49 StVO
Paragraph 49 der Straßenverkehrsordnung (StVO) regelt Verstöße gegen die Verkehrsregeln, die als Ordnungswidrigkeiten gelten.
- Was ist Paragraph 49 StVO?
- Welche Verstöße fallen darunter?
- Welche Strafen drohen?
- Gibt es Möglichkeiten zur Anfechtung?
Was ist Paragraph 49 StVO?
Paragraph 49 der Straßenverkehrsordnung (StVO) bildet die rechtliche Grundlage für die Ahndung von Ordnungswidrigkeiten im Straßenverkehr.
Er listet zahlreiche Vorschriften auf, deren Missachtung eine Ordnungswidrigkeit darstellt. Dabei kann es sich um Verstöße gegen allgemeine Verkehrsvorschriften, wie das
Überfahren einer roten Ampel, das Missachten von Vorfahrtsregeln oder das Fahren mit
überhöhter Geschwindigkeit handeln. Auch das Nichtanlegen des Sicherheitsgurts, das
Telefonieren am Steuer ohne Freisprecheinrichtung oder das Parken im Halteverbot fallen unter diesen Paragraphen.
Die jeweiligen Verstöße gefährden die Sicherheit und Ordnung im Straßenverkehr und können je nach Schwere mit Bußgeldern, Punkten im Fahreignungsregister in Flensburg oder sogar mit einem zeitlich befristeten Fahrverbot geahndet werden. Die genaue Höhe der Strafen richtet sich nach dem bundeseinheitlichen Bußgeldkatalog, der auf Grundlage von § 49 StVO Anwendung findet. Ziel dieser Regelung ist es, Verkehrsteilnehmer zu einem verantwortungsbewussten und regelkonformen Verhalten anzuhalten und somit die Sicherheit aller im Straßenverkehr zu erhöhen.
Welche Verstöße fallen unter Paragraph 49 StVO?
Unter § 49 StVO fallen verschiedene Verstöße gegen die Vorschriften der Straßenverkehrsordnung, die als Ordnungswidrigkeiten gelten. Sie betreffen unterschiedliche Bereiche des Straßenverkehrs und werden je nach Schwere mit entsprechenden Sanktionen geahndet.
Zu den häufigsten Ordnungswidrigkeiten nach § 49 StVO gehören:
- Rotlichtverstöße: Überfahren einer roten Ampel.
- Vorfahrtmissachtung: Fehlerhaftes Verhalten an Kreuzungen und Einmündungen.
- Fehlverhalten bei Fußgängerüberwegen: Nichtanhalten für Fußgänger am Zebrastreifen.
- Park- und Halteverstöße: Unzulässiges Parken oder Halten, z. B. im Halteverbot oder auf Gehwegen.
Welche Strafen drohen nach § 49 StVO?
Die Sanktionen für Verstöße nach § 49 StVO richten sich nach dem Ausmaß und der Gefährdung, die von der jeweiligen Ordnungswidrigkeit ausgeht. Ziel der Ahndung ist es, das Bewusstsein für regelkonformes Verhalten im Straßenverkehr zu schärfen und die allgemeine Verkehrssicherheit zu fördern. Je nach Schweregrad können unterschiedliche Maßnahmen ergriffen werden – von einfachen Verwarnungen über Bußgelder bis hin zu Punkten im Fahreignungsregister oder Fahrverboten. Die konkrete Strafhöhe und -art orientieren sich dabei am bundeseinheitlichen Bußgeldkatalog.
Die Sanktionen für Verstöße nach § 49 StVO variieren je nach Art und Schwere des Vergehens:
- Bußgelder: Abhängig vom Verstoß können diese zwischen 15 und mehreren hundert Euro liegen.
- Punkte in Flensburg: Bei schwereren Vergehen werden Punkte im Fahreignungsregister eingetragen.
- Fahrverbot: Bei groben Regelverstößen, wie Rotlichtvergehen mit Gefährdung, kann ein Fahrverbot verhängt werden.
Die exakten Strafen sind im Bußgeldkatalog festgelegt.
Gibt es Möglichkeiten zur Anfechtung?
Gegen einen Bußgeldbescheid nach § 49 StVO kann Einspruch eingelegt werden. Mögliche Anfechtungsgründe sind:
- Fehlmessungen: Ungenaue Ampelblitzer oder fehlerhafte Rotlichtmessungen.
- Formfehler: Fehlerhafte oder unvollständige Angaben im Bußgeldbescheid.
- Nachweisprobleme: Zweifel an der Identität des Fahrers zum Tatzeitpunkt.
In solchen Fällen ist es ratsam, einen Anwalt für Verkehrsrecht zu konsultieren, um die Erfolgsaussichten eines Einspruchs zu bewerten.
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Zu schnell gefahren

Abstand nicht eingehalten

Rote Ampel überfahren
